Öffentliches Registerrecht → §§ 374 - 409 FamFG; GBO >>


Das Verfahren der Eintragung in öffentlichen Registern ist in besonderen öffentlich-rechtlichen Gesetzen geregelt, die als Verfahrensrecht dem formellen Recht angehören. Die sachlich-rechtliche Bedeutung der Registereintragung ergibt sich aus dem einschlägigen materiellen Recht. Das Verfahrensrecht der Handelsregistereintragung ist im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) geregelt, während das Verfahren der Grundbucheintragung einem Spezialgesetz, der Grundbuchordnung (GBO), vorbehalten ist. In der Sache ist auch das Grundbuchrecht dem Recht der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuzuordnen.

Diese Verfahrensgesetze regeln im Einzelnen die Voraussetzungen, unter denen eine Registereintragung erfolgt. Es geht dabei vor allem um Antragserfordernis und Antragsberechtigung, um die Form und das Erfordernis von Nachweisen, um Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Registerbehörden u. dergl.


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